BGBl. Nr. 538/1991
538. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1311neu
Motoren und Gemischschmierung
Paragraph 13 Punkt 11,
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 50).