Absatz eins,Die Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach den Paragraphen 6 und 10 erfolgen.
BGBl. Nr. 625/1991
625. Bundesgesetz: Kapitalmarktgesetz — KMG, Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz — KMG) sowie über die Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Werbung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Absatz eins, erforderlich.