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BGBl. Nr. 695/1991

kundgemacht 30.12.1991 RIS↗Parlament↗
695. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973 geändert werden, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und der Vermögensteuer getroffen werden und das Pensionskassengesetz geändert wird, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz — NoVAG 1991), mit dem weiters das Kraftfahrgesetz 1967, das Bundesbehindertengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1960 und das Biersteuergesetz 1977 geändert werden und mit dem der Zeitpunkt der Personenstands- und Betriebsaufnahme verschoben wird (Abgabenänderungsgesetz 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 695/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 31.12.1991 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 12↗RIS↗

Vergütung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, vorliegt.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in den Fällen der Ziffer 3, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.