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BGBl. Nr. 695/1991

kundgemacht 30.12.1991 RIS↗Parlament↗
695. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973 geändert werden, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes und der Vermögensteuer getroffen werden und das Pensionskassengesetz geändert wird, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz — NoVAG 1991), mit dem weiters das Kraftfahrgesetz 1967, das Bundesbehindertengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1960 und das Biersteuergesetz 1977 geändert werden und mit dem der Zeitpunkt der Personenstands- und Betriebsaufnahme verschoben wird (Abgabenänderungsgesetz 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 695/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 31.12.1991 – 23.05.2007 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. I Nr. 24/2007 § 7↗RIS↗

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      im Fall der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), der gewerblichen Vermietung (Paragraph eins, Ziffer 2,), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, die gewerbliche Vermietung begonnen hat oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert oder gewerblich vermietet, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden Paragraph 17, UStG 1972 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.