BGBl. Nr. 496/1992
496. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5.
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 10,77 11,20.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.