BGBl. Nr. 12/1993
12. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Pensionskassengesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Pensionskassengesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 112geändertZ 7
… 9 unveränderte Absätze
Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972
1. § 3 Z 31.
1a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes.
2. § 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind.
3. § 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.
3a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.
4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
6. § 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
8. § 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
9. § 107.
10. § 110.