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BGBl. Nr. 29/1993

kundgemacht 15.01.1993 RIS↗Parlament↗
29. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 29/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 47283102 § 0↗RIS↗
§ 119geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 399/1988 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 18.03.1994 · idF BGBl. Nr. 29/1993 § 119↗RIS↗
Tankstellen Schädlingsbekämpfer
§ 119.
(1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 103 Abs. 1 lit. c 95 Z. 4 74) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten bedarf es für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung Kein Handwerk gemäß § 94 Z 74 ist unbeschadet der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für Rechte der Schädlingsbekämpfer die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten Bekämpfung von tierischen und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt. pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
(3) 1. Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993