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BGBl. Nr. 339/1993

kundgemacht 28.05.1993 RIS↗Parlament↗
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 191 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1
in Kraft 25.02.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 57/1971 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 159/1998 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.