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BGBl. Nr. 339/1993

kundgemacht 28.05.1993 RIS↗Parlament↗
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 191 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 25.02.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 57/1971 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.05.1993 – 28.02.2010 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im "Amtsblatt “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshofe wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß anzuwenden.