Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 485/1993

kundgemacht 21.07.1993 RIS↗
485. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Eignungsprüfungsverordnung 1991 — EPV geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 485/1993× zu EPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eignungsprüfungsverordnung 1991 (EPV) 8 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 5
in Kraft 01.09.1991 – 31.08.1993 · idF BGBl. Nr. 468/1991 · danach: BGBl. Nr. 485/1993 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 485/1993 § 12↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Dokumentation
§ 12.
(1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,
2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte,
5. die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 von der Verwaltungsakademie vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
… 3 unveränderte Absätze
7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.
(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.