Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 502/1993

kundgemacht 29.07.1993 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Beschäftigungssicherungsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Schauspielergesetz und das Aufenthaltsgesetz geändert werden (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 2 § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 30.07.1993 – 07.07.2000 · idF BGBl. Nr. 502/1993 · danach: BGBl. I Nr. 44/2000 § 42↗RIS↗

Wirksamkeit des Gesetzes.

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. November 1923 in Kraft. An diesem Tag erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 13. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 9, über den Dienstvertrag der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Diensten höherer Art angestellten Personen (Güterbeamtengesetz).
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die am Tage seines Wirksamkeitsbeginnes bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 1922 erklärt wurde. Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bereits bestanden, können innerhalb zweier Monate nach dem genannten Tage die Ausfolgung der im Paragraph 7, vorgesehenen schriftlichen Aufzeichnung verlangen.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 13 und Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

_________________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.