Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 818/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 818/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 560 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 1 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 13.01.1993 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 12/1993 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.12.1993 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. Nr. 680/1994 § 41↗RIS↗
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41.
(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so wird ist der Steuerpflichtige nur veranlagt zu veranlagen, wenn die anderen Einkünfte insgesamt mehr als 10 000 S betragen. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) 1. Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 10 000 S übersteigt,
1 2. die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert zu versteuern sind, bezogen worden sind,
2 3. ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 zusteht oder im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 oder 3 zugeflossen sind,
3 4. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
4 5. im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 enthalten sind oder der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
5. im Einkommen abzugspflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 300 S enthalten sind. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im § 72 Abs. 3 genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen. (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den dem festen Sätzen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer 6% des 8 500 S übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 23 000 S übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
(5) Werden besondere Verhältnisse im Sinne des § 63 Abs. 1 berücksichtigt, sind ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung gemäß § 63 zu erlassen. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)