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BGBl. Nr. 818/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 818/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 560 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1 Z 3; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen)
in Kraft 31.12.1991 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.12.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 42↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Steuererklärungspflicht
§ 42.
(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 63 600 84 200 S betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und darin andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10 000 109 200 S enthalten sind betragen hat.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 37 000 S betragen.
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
2. die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
3. die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 30 000 S betragen haben.