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BGBl. Nr. 818/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 818/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 560 § 0↗RIS↗
§ 62geändertZ 1, Z 2, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen); Abs 2 (entfallen), Z 4, Z 10; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 3, Z 5 bis Z 9
in Kraft 30.12.1989 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 660/1989 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.12.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 62↗RIS↗
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
(1) Für. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:,
Bei täglicher Lohnzahlung ........................... 5,75 S 2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
bei wöchentlicher Lohnzahlung .......................    34,60 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .........................  150, - S,
bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1, vom Arbeitslohn abzuziehen:
1 3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
2 4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
3 5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
4 6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
5 7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
6 8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
7 9. der Freibetrag gemäß § 104,
8 10. der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt, Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
9. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des § 57 Abs. 4 auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.