BGBl. Nr. 818/1993
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76geändert
Lohnkonto
- Name,
- Beruf Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- Geburtsdatum Wohnsitz,
- Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- Pensionistenabsetzbetrag Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Wohnsitz Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- Nummer Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Lohnsteuerkarte Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).