BGBl. Nr. 819/1993
819. Bundesgesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Steuergegenstand
Paragraph eins,
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.