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BGBl. Nr. 88/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 88/1993 § 14↗RIS↗

Abrechnung und Vorschußleistung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Über Provisionsansprüche ist spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch entstanden ist, abzurechnen. Endet das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist spätestens am letzten Tag des Monats, nach dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Diese Abrechnung muß alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben enthalten.
  2. Absatz 2,Der Handelsvertreter kann einen seinen entstandenen Forderungen aus Provision und Auslagen entsprechenden Vorschuß verlangen.