Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 901/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
901. Bundesgesetz: Änderung des Agrarverfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 901/1993× zu AgrVG 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) 9 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1, Z 1 bis Z 5 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 77/1967 · danach: BGBl. Nr. 901/1993 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.05.2000 · idF BGBl. Nr. 901/1993 · danach: BGBl. I Nr. 26/2000 § 15↗RIS↗
Befreiung von Abgaben.
§ 15.
Von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen, sonstige Urkunden, amtliche Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse1), Vergleiche und Zeugnisse, die Die zur Durchführung eines Verfahrens vor den Agrarbehörden zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und Weidennutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten, ferner in Alpschutzangelegenheiten, nach den Güter- und Seilwegegesetzen und in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlich sind, sofern von diesen Schriften (Urkunden) kein anderer Gebrauch gemacht wird. Die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe. Agrarbehörde
1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
3. in Alpschutzangelegenheiten oder
4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.