BGBl. Nr. 901/1993
901. Bundesgesetz: Änderung des Agrarverfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
Beteiligte, Parteien.
§ 4.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.