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BGBl. Nr. 901/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
901. Bundesgesetz: Änderung des Agrarverfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 901/1993× zu AgrVG 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) 9 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 lit a (entfallen), lit b, lit c, lit f (entfallen); Abs 5 · umnummeriert: Abs 2 lit a
in Kraft 01.09.1950 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 173/1950 · danach: BGBl. Nr. 901/1993 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 901/1993 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den Agrarsenaten.
Zuziehung der Parteien.
§ 9.
(1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
a) wenn es sich um die Bestätigung von Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsplänen oder sonstigen rechtskräftigen Ergebnissen eines Verfahrens oder um die Genehmigung von Übereinkommen handelt;
b) wenn lediglich auf Antrag einer Agrarbehörde eine Verfügung über den Gang des Verfahrens, insbesondere über die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Vereinfachungen des Verfahrens getroffen werden soll;
c a) wenn Parteienanträgen stattgegeben wird, welchen nicht andere Parteienanträge entgegenstehen, sofern dadurch die Rechte dritter Personen nicht berührt werden;
d b) wenn das Parteibegehren Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit des Senates oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
e c) wenn dem Parteibegehren die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Beschwerdeführung entgegensteht neuerlichen Verhandlung und diese Mängel offenbar sind; Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz verwiesen wird.
f) wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG. 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz verwiesen wird.
(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.
(5) Der Vorsitzende kann auch Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beiziehen und Zeugen laden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 901/1993)