Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
BGBl. Nr. 1073/1994
1073. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
- Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins und 4 AAEV die in Spalte römisch zwei der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
- Absatz 4,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:
- Ziffer einsGewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;
- Ziffer 2Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.
- Absatz 5,Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- Ziffer einsGewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte;
- Ziffer 2Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
- Ziffer 3Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.
- Absatz 6,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
- Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
- Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
- Ziffer 3Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 5, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
- Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4, oder 5.
- Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
- Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4
- Litera aVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
- StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
- StrichaufzählungKreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
- StrichaufzählungKreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser
- StrichaufzählungKreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation
- StrichaufzählungRücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser
- Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.
- StrichaufzählungRücknahme des Schnitzelpreßwassers in die Extraktion
- Strichaufzählunginnerbetriebliche Weiterverwendung von Preßwasser aus der Carbonatationskalkentwässerung
- StrichaufzählungEinbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
sodaß ein spez.Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,5 m3/t verarbeiteter Rübe erzielt wird; - Litera bAnordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
- Litera cEinsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
- Litera dEinsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- Litera evom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls Anmerkung, richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
- Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
- Litera aEinsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozeßwässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke; Nutzung der Abwasserinhaltsstoffe als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel in der Abwasserverregnung;
- Litera bgesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
- Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
- StrichaufzählungEinsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung
- StrichaufzählungEinrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung
- StrichaufzählungRücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse
- StrichaufzählungEinsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung
- StrichaufzählungEinrichtung von Kühlwasserkreisläufen
- StrichaufzählungBevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,sodaß ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
- Strichaufzählung1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
- Strichaufzählung1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
- Strichaufzählung2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
erzielt wird; - Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
- Litera eEinsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stoffliche Belastungsspitzen;
- Litera fEinsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastete Teilströme;
- Litera gEinsatz aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für das Gesamtabwasser mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- Litera hvom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).