bei einem Restzuckergehalt bis 10 g/l um höchstens 0,5 g/l,
BGBl. Nr. 479/1994
479. Verordnung: Änderung der Methodenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über Methoden und Toleranzen bei der Untersuchung von Wein und Obstwein (Methodenverordnung) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6, Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei einem Restzuckergehalt ab 10 g/l um höchstens 5% von der angegebenen Bezeichnung abweichen.