Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
- Ziffer einsdaß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
- Ziffer 2daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
- Litera anicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
- Litera bzu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird;
- Ziffer 3daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
- Ziffer 4daß ein nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, steuerfrei bezogenes Mineralöl als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet oder zu einem solchen Zweck abgegeben wird;durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
- Ziffer 5daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld,
- Ziffer 6daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird.