BGBl. Nr. 664/1994
664. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, AMA-Gesetz-Novelle 1994, Weingesetz-Novelle 1994 und Änderungen des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes (MSTVG-Novelle 1994)
Bundesgesetz über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1994), des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1994), des AMA-Gesetzes 1992 (AMA-Gesetz-Novelle 1994), des Weingesetzes 1985 (Weingesetz-Novelle 1994) und des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes (MSTVG-Novelle 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21gneu
Beitragserklärung
Paragraph 21 g, (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, den für das Vorjahr und in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
- Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
- Absatz 3,Stellt die AMA fest, daß der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt.