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BGBl. Nr. 681/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 681/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 2 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu)
in Kraft 31.12.1991 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 § 13↗RIS↗
in Kraft 27.08.1994 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 9/1998 § 13↗RIS↗
Mitwirkung anderer Behörden
§ 13.
(1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in bei denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter § 3 Z 4 lit. b fallen, ausgenommen. wurde und
a) weder eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt
b) noch sich aus den zur Zulassung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.