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BGBl. Nr. 903/1994

kundgemacht 22.11.1994 RIS↗
903. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 der Verordnung über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufhebung des § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 903/1994× zu Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln 1 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 21.02.1992 – 21.11.1994 · idF BGBl. Nr. 97/1992 · danach: BGBl. Nr. 903/1994 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 22.11.1994 · idF BGBl. Nr. 903/1994 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.
(2) Ab 1. Jänner 1994 dürfen Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden. § 2 Abs. 3 ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994)
(3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.