Absatz eins,Organe des Fonds sind das Kuratorium (Paragraph 4,), das Komitee (Paragraph 5,) und der Generalsekretär (Paragraph 6,).
BGBl. Nr. 432/1995
432. Bundesgesetz: Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
- Absatz 3,Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
- Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.