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BGBl. Nr. 432/1995

kundgemacht 30.06.1995 RIS↗Parlament↗
432. Bundesgesetz: Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Kundmachung BGBl. Nr. 432/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 27.04.1995 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 432/1995 · danach: BGBl. I Nr. 157/2023 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Organe des Fonds sind das Kuratorium (Paragraph 4,), das Komitee (Paragraph 5,) und der Generalsekretär (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2,Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
  3. Absatz 3,Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.