BGBl. Nr. 589/1995
589. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7 a)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7 a)