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BGBl. Nr. 112/1996

kundgemacht 07.03.1996 RIS↗
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1996× zu GelverkG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 08.03.1996 · idF BGBl. Nr. 112/1996 § 20↗RIS↗

Anhängige Verfahren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.