Absatz eins,Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.
BGBl. Nr. 112/1996
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO 1994 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
- Absatz 3,Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.