Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64bneu
Paragraph 64 b,
- Absatz 2,Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
- Ziffer einsein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
- Ziffer 2ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
zu erstatten oder zu vergüten. - Absatz 3,Wurde in dem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fall die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.
- Absatz 4,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt Paragraph 5, Absatz 6,
- Absatz 5,Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Absatz eins, erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.