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BGBl. Nr. 203/1996

kundgemacht 03.05.1996 RIS↗
203. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1996× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 25 § 0↗RIS↗
§ 105neu
in Kraft ab 04.05.1996 · idF BGBl. Nr. 203/1996 § 105↗RIS↗

Belastung und Personenzahl

Paragraph eins Punkt 05,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
  2. Absatz 2,Die Ladung muß so angeordnet werden, daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
  3. Absatz 3,Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, daß seine Sicherheit beeinträchtigt ist.