Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
BGBl. Nr. 203/1996
203. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105neu
Belastung und Personenzahl
Paragraph eins Punkt 05,
- Absatz 2,Die Ladung muß so angeordnet werden, daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
- Absatz 3,Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, daß seine Sicherheit beeinträchtigt ist.