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BGBl. Nr. 263/1996

kundgemacht 13.06.1996 RIS↗
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1996× zu IG-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 11↗RIS↗

Ladung von Personen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Internationale Gericht ist befugt, Personen in Österreich Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor das Internationale Gericht geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen Vorschuß auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuß ist zurückzufordern, wenn der Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Gericht fernbleibt oder seinen Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.