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BGBl. Nr. 263/1996

kundgemacht 13.06.1996 RIS↗
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1996× zu IG-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.06.1996 – 21.03.2020 · idF BGBl. Nr. 263/1996 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 15↗RIS↗

Vorläufige Überstellungshaft

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 180, StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Untersuchungsrichter hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.