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BGBl. Nr. 263/1996

kundgemacht 13.06.1996 RIS↗
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1996× zu IG-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 19↗RIS↗

FÜNFTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafvollstreckung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraumes der Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden Personen beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Die vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen. Auf den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Gerichtes die für den Strafvollzug geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.