Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.
BGBl. Nr. 263/1996
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Bedingte Entlassung und Begnadigung
Paragraph 23,
- Absatz 2,Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.
- Absatz 3,Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.