BGBl. Nr. 263/1996
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
Paragraph 27,
Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des Paragraph 79, Absatz 2, der Exekutionsordnung erfüllen.