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BGBl. Nr. 297/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗
297. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.08.1978 – 28.06.1996 · idF BGBl. Nr. 323/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.