Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 300/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗
300. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachung BGBl. Nr. 300/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.07.1996 – 08.09.2016 · idF BGBl. Nr. 300/1996 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 25↗RIS↗

Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die Paragraphen 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die Paragraphen 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.