Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die Paragraphen 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
BGBl. Nr. 300/1996
300. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“
Paragraph 25,
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die Paragraphen 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.