BGBl. Nr. 303/1996
303. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4, Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.