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BGBl. Nr. 303/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗
303. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außergewöhnliche Belastungen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 29.06.1996 – 30.11.2001 · idF BGBl. Nr. 303/1996 · danach: BGBl. II Nr. 416/2001 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Absatz eins, zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Absatz eins, sind auch Aufwendungen gemäß Paragraph 4, sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.