BGBl. Nr. 303/1996
303. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach Paragraphen 2, 3, oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.