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BGBl. Nr. 303/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗
303. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außergewöhnliche Belastungen neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 29.06.1996 · idF BGBl. Nr. 303/1996 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach Paragraphen 2, 3, oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.