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BGBl. Nr. 303/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗
303. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außergewöhnliche Belastungen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 29.06.1996 – 30.11.2001 · idF BGBl. Nr. 303/1996 · danach: BGBl. II Nr. 416/2001 § 7↗RIS↗

Paragraph 7, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
  1. Absatz 2,Der Pauschbetrag gemäß Paragraph 5, ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.