BGBl. Nr. 329/1996
329. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119aneu
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Paragraph 119 a, Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in Paragraph eins, genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.