BGBl. Nr. 432/1996
432. Bundesgesetz: Besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 9, Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, gilt im Rahmen des in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die BÜRGES vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.