Absatz eins,An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b zum Aufruf gelangen.
BGBl. Nr. 438/1996
438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57bneu
Paragraph 57 b,
- Absatz 2,Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Absatz 2, findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
- Absatz 4,In einer Sitzung gem. Paragraph 46, Absatz 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Absatz 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
- Absatz 5,Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet Paragraph 60, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, vor jenen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera b, aufgerufen werden.