BGBl. Nr. 49/1996
49. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind