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BGBl. Nr. 737/1996

kundgemacht 20.12.1996 RIS↗
Verordnung: Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen im Bergbau (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik)
Kundmachung BGBl. Nr. 737/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik (BPV-Elektrotechnik) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 737/1996 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 6↗RIS↗

Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik

Paragraph 6, (1) Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.

  1. Absatz 2,Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.