Absatz 2,Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.
BGBl. Nr. 737/1996
Verordnung: Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen im Bergbau (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik
Paragraph 6, (1) Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.