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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) 133 § 0↗RIS↗
§ 19aaufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997 § 19a↗RIS↗

Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 19 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (Paragraph 17,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. Litera b
    eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. Litera c
    die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. Litera d
    Unbescholtenheit und
  5. Litera e
    die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. Absatz 4,Paragraph 18, Absatz 3, findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.