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BGBl. I Nr. 109/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 313 § 0↗RIS↗
§ 51geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen); Abs 3 bis Abs 8; Abs 9 bis Abs 11 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.1997) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 109/1997 § 51↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 14.08.1998 · idF BGBl. I Nr. 109/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 51↗RIS↗
Kollegiengeld Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51.
(1) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die im Abs. 1 angeführten Universitätsprofessoren besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
a) Der Grundbetrag gebührt in voller Höhe nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von wenigstens sechs Wochenstunden im Semester und beträgt ab 1. Oktober 1973 12 000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung erhöht sich jeweils mit 1. Oktober des folgenden Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.
b) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs Wochenstunden im Semester wenigstens zwei Wochenstunden für Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet hat.
c) Zum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens acht Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Stunden auf Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind.
d) Zum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens 10 Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Wochenstunden auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen auch die Voraussetzungen der lit. b oder c vor, so gebühren die Zuschläge nach lit. b oder c zusätzlich zum Zuschlag nach lit. d.
(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 - UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993) abhält, sind auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen. Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Abs. 2 genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 1 oder 2 angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Abs. 2 lit. a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Abs. 2 lit. a genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden. Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrt der Universitätsprofessor weniger als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert sich der Grundbetrag um je 25 vH für jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester. Zuschläge nach Abs. 2 lit. b, c und d gebühren in diesen Fällen nicht. Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
(6) Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit nur während eines Teiles des Semesters aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung. Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Wenn nach den Studienvorschriften Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes auf zwei die beiden Semester eines Studienjahres ungleich verteilt sind, ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der gemäß Abs. 1 bis 4 anrechenbaren Wochenstundenzahl Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(8) Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen oder außerordentlichen Universitätsprofessors an der eigenen oder einer anderen Fakultät oder Universität oder Akademie der bildenden Künste oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Remunerierte Lehraufträge nach § 43 UOG oder § 30 UOG 1993 dürfen nur für eine 10 Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und Universität überdies nur zur Vertretung eines vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines ordentlichen Universitätsprofessors, erteilt werden. Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.
(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.